"Der Verkehrswert (§ 194 BauGB) wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt,
auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und
tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gegenstandes
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre."
Trotz detaillierter Verfahrensvorschriften ist der Verkehrswert
allerdings keine mathematisch
exakt ermittelbare Größe.
Aufgrund der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind zur
Ermittlung des
Verkehrswertes von Grundstücken das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren,
das Sachwertverfahren
oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen:
Der Bodenwert ist in der Regel durch Preisvergleich zu ermitteln.
Anstelle von Vergleichspreisen
können auch geeignete Bodenrichtwerte nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB) herangezogen
werden. Die Bodenrichtwerte werden von den örtlich ansässigen Gutachterausschüssen
regelmäßig ermittelt.
Das Vergleichswertverfahren inklusive der Bodenwertermittlung (§§
15 u. 16 ImmoWertV)
kommt vor allem bei Grundstücken in Betracht, die mit weitgehend typisierten Gebäuden,
insbesondere Wohngebäuden, bebaut sind. Zu nennen sind insbesondere Eigentumswohnungen,
Garagen und Stellplätze sowie teilweise auch
Einfamilien-Reihenhäuser.
Das Sachwertverfahren (§§ 21-23 ImmoWertV) ist in der Regel
bei Grundstücken
anzuwenden, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nicht in erster Linie
ankommt. Dies gilt vorwiegend bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, besonders dann,
wenn sie vom
Eigentümer selbst genutzt sind.
Das Ertragswertverfahren (§§ 17 – 20 ImmoWertV) wird
vorzugsweise angewendet, wenn der
aus dem Grundstück nachhaltig erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung ist. Zum Beispiel
bei
Mietwohnhäusern, gemischt genutzten Grundstücken oder gewerblichen Objekten.
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